BMF-Schreiben
Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 S. 2 AO) sowie Aussetzung der Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 S. 4 AO
Mit BMF-Schreiben v. 26.5.2025 hat die Finanzverwaltung den Vorläufigkeitskatalog vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG zum Solidaritätszuschlag aktualisiert.
BMF-Schreiben v. 26.5.2025 - IV D 1 - S 0338/00083/001/099 DOK: COO.7005.100.2.11949133
AO § 165
Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 26.3.2025 - 2 BvR 1505/20 ausführlich dargelegt, dass gegenwärtig keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des Solidaritätszuschlags nach dem Auslaufen des Solidarpakts zum 31.12.2019 bestehen. Eine weitere Erhebung des Solidaritätszuschlags verletzt aus der Sicht des BVerfG weder die Eigentumsgarantie noch den Gleichheitssatz und ein evidenter Wegfall des aufgabenbezogenen Mehrbedarfs liegt nicht vor. Für weiter zurückliegende Veranlagungszeiträume hatte bereits der BFH wiederholt entschieden, dass keine verfassungsmäßigen Zweifel an der Erhebung eines Solidaritätszuschlags bestehen.
Entsprechend hat das BMF nun den Vorläufigkeitskatalog aktualisiert, Steuerfestsetzungen sind nun nur noch hinsichtlich folgender Punkte weiterhin gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen, soweit dies verfahrensrechtlich möglich ist:
- Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Absatz 6 Satz 1 und 2 EStG,
- Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG (§ 20 Absatz 6 Satz 5 EStG a.F.),
- Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 EStG.