BMF-Schreiben
Beteiligung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts an einer Personengesellschaft
Mit BMF-Schreiben v. 5.5.2025 hat die Finanzverwaltung zu den Folgen aus den BFH-Urteilen I R 52/13 vom 25.3.2015 und I R 16/19 vom 18.1.2023 Stellung genommen.
BMF-Schreiben v. 5.5.2025 - IV C 2 - S 2706/00056/014/035 DOK: COO.7005.100.4.11918165
EStG § 15 As. 1 Satz 1 Nr. 2
AO § 64
Vor dem Hintergrund der vorgenannten BFH-Entscheidungen hat das BMF sein Schreiben v. 8.2.2016 - IV C 2 - S 2706/14/10001, BStBl II 2016, 237 neu gefasst.
Den BFH-Entscheidungen I R 52/13 und I R 16/19 ist zu entnehmen, dass die Beteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPöR) an einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bei der jPöR zu einem Betrieb gewerblicher Art (BgA) führt.
Die Grundsätze der Urteile sind für die Veranlagungszeiträume bis 2008 über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden. Entsprechend dem Urteil I R 52/13 führt danach die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bei der jPöR selbst dann zu einem BgA, wenn die Tätigkeit der Mitunternehmerschaft, würde sie von der jPöR unmittelbar selbst ausgeübt, bei ihr keinen BgA begründen würde. Gemäß dem Urteil I R 16/19 werden in Fällen, in denen die Personengesellschaft als Holdinggesellschaft fungiert und ertragsteuerrechtliche Organschaften mit Tochter-Kapitalgesellschaften begründet, durch die Tätigkeiten der Tochtergesellschaften keine weiteren BgA vermittelt.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 finden die Grundsätze des BMF-Schreibens v. 21.6.2017 - IV C 2 - S 2706/14/10001,BStBl. II 2017, 880 Anwendung.